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Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen aus Wasserhaushaltsgesetz und AwSV allgemein und verständlich. Er ist keine Rechtsberatung. Welche Pflichten für Ihre konkrete Anlage gelten, ergibt sich aus Ihrer Anlagendokumentation, der Einstufung durch die zuständige Behörde und gegebenenfalls aus einer rechtlichen Beratung.
Worum es geht
Wer wassergefährdende Flüssigkeiten lagert, abfüllt oder umschlägt – an einer Tankstelle, auf einem Abfüllplatz, in einem Fasslager, in einem Auffangraum – betreibt eine Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Gesetz stellt dafür eine klare Anforderung auf: Solche Anlagen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, „dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist“ (WHG § 62 Abs. 1). Und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abs. 2).
Wassergefährdende Stoffe sind dabei feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (Abs. 3). Kraftstoffe, Öle, viele Chemikalien, Gärsäfte – die Liste ist lang.
Woher die Fachbetriebspflicht kommt
Das Gesetz gibt der Verordnung die Möglichkeit, „die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben“ vorzubehalten (WHG § 62 Abs. 4 Nr. 5). Genau das tut die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – die AwSV – in § 45.
Dort steht, welche Anlagen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden dürfen. Aufgezählt werden unter anderem:
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten,
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Biogasanlagen,
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs,
- Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.
Welche Gefährdungsstufe Ihre Anlage hat, hängt von Menge und Wassergefährdungsklasse der Stoffe ab und steht in Ihrer Anlagendokumentation.
Was nicht fachbetriebspflichtig ist
Die AwSV nimmt Tätigkeiten aus, die an Anlagenteilen ausgeführt werden, „die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben“ (§ 45 Abs. 2). Das ist der Punkt, an dem Fugen ins Spiel kommen: Die Fuge in der Abfüllfläche, in der Auffangwanne oder im Boden des Fasslagers hat in aller Regel unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit. Sie entscheidet, ob die Fläche dicht ist. Die Fuge im Bürotrakt daneben hat sie nicht.
Was ein Fachbetrieb nachweisen muss
AwSV § 62 regelt, was hinter dem Wort „Fachbetrieb“ steckt. Ein Betrieb bedarf der Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und ist auf zwei Jahre zu befristen (Abs. 1). Ein Fachbetrieb ist also kein Betrieb, der einmal eine Urkunde bekommen hat, sondern einer, der regelmäßig überprüft wird.
Voraussetzungen (Abs. 2): geeignete Geräte und Ausrüstung; eine betrieblich verantwortliche Person mit Meisterprüfung, ingenieurwissenschaftlichem Studium oder gleichwertiger Ausbildung, mindestens zwei Jahren Praxis und geprüften Fachkenntnissen; nur befähigtes Personal; geeignete Arbeitsbedingungen.
Die Urkunde (Abs. 3) enthält Name und Anschrift des Fachbetriebs, Name und Anschrift der zertifizierenden Organisation, eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und die Geltungsdauer. Wenn Sie einen Fachbetrieb beauftragen, lassen Sie sich diese Urkunde zeigen – und prüfen Sie Tätigkeitsbereich und Gültigkeit.
Fugen Company Maier ist TÜV-überwachter Fachbetrieb nach WHG.
Warum die Fuge in LAU-Anlagen kritisch ist
Eine Abfüllfläche ist nur so dicht wie ihre Fugen. Beton bewegt sich; die Fugen nehmen diese Bewegung auf. Werden sie spröde, reißen oder lösen sich, hat die Fläche ein Leck – und Kraftstoff, Öl oder Chemikalie finden den Weg in den Untergrund. Deshalb gehören zur WHG-Verfugung die Vorarbeiten im Beton (Fugenschnitt, Aufweiten, Anfasung), der passende Dichtstoff für das Medium und eine Ausführung, die dokumentiert werden kann. Typische Orte: Tankstellen, Abfüllplätze, Hofflächen, Umschlagbereiche, Lagertanks, Auffangräume, Fasslager, Recyclingindustrie.
Was Betreiber außerdem wissen sollten
Mit dem Bau ist es nicht getan. Der Betreiber hat Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen seiner Anlage regelmäßig zu kontrollieren; die Prüfzeitpunkte richten sich nach den Anlagen 5 und 6 der AwSV (§ 46). Kann er die Kontrolle nicht selbst sachkundig leisten, kann die Behörde einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 anordnen (§ 46 Abs. 1). Ein Wartungsvertrag für die Fugen ist deshalb für viele Betreiber nicht Komfort, sondern Vorsorge.
Was Sie beim Auftrag beachten sollten
- Urkunde zeigen lassen – Tätigkeitsbereich und Gültigkeit prüfen.
- Anlagendokumentation bereithalten – Gefährdungsstufe, Medien, Flächen.
- Leistungsbeschreibung verlangen – welche Fugen, welches System, welche Vorarbeiten.
- Dokumentation vereinbaren – für Behörde, Sachverständigen und die nächste Prüfung.
- Wartung mitdenken – Intervall und Zuständigkeit gleich festlegen.
Mehr zur Leistung: WHG-Verfugung · Fugenwartung · Betonschneidearbeiten.